Die Vorsteuer aus EU-Umsätzen und/oder steuerbefreiten EU-Umsätzen nach Art. 6 Abs. 2 kann nur geltend gemacht werden, wenn ...

Die Vorsteuer aus EU-Umsätzen und/oder steuerbefreiten EU-Umsätzen nach Art. 6 Abs. 2 kann nur geltend gemacht werden, wenn steuerpflichtige EU-Umsätze vorliegen.\KZ 065 und KZ 71 nur zusammen mit KZ 070.
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